Berlin
Fischereirelevante Institutionen
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Am Köllnischen Park 3
10179 Berlin
Tel. 0 30 / 9025-0
post@senuvk.berlin.de
Internet
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Fischereiamt Berlin
Jens Puchmüller
Havelchaussee 149/151
14055 Berlin
Tel. 0 30 / 30 06 99 22
Fax 0 30 / 3 04 18 05
fischereiamt@senuvk.berlin.de
Internet
Fachbereich Veterinärmedizin der FU Berlin
Oertzenweg 19 b
14163 Berlin
Tel. 0 30 / 8 38 - 6 24 24 / - 6 24 26
Fax 0 30 / 8 38 - 6 24 31
dekanat@vetmed.fu-berlin.de
Internet
Institut für Biologie / Zoologie der FU Berlin
Königin-Luise-Str. 1-3
14195 Berlin
Technische Universität
Institut für Land- und Seeverkehr
Fachgebiet: Meerestechnik, SG 17
Salzufer 17-19, 10587 Berlin
Tel. 0 30 / 31 42 46 57
Fax 0 30 / 31 42 28 85
k.tietze@naoe.tu-berlin.de
Internet
Institut für Ökologie, Fachgebiet Ökotoxikologie der TU-Berlin
Sekretariat OE 4
Franklinstr. 29
10587 Berlin
Tel. 0 30 / 3 14 - 2 14 63
Fax 0 30 / 3 14 - 2 16 75
PD.Hansen@TU-Berlin.de
Internet
Humboldt-Universität zu Berlin, Landwirtschatlich-Gärtnerische Fakultät
Invalidenstr. 42
10115 Berlin
Tel. 0 30 / 20 93 - 90 08
Internet
Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei im Forschungsverbund Berlin e.V.
Müggelseedamm 310
12587 Berlin
Tel. 0 30 / 64 18 15
Fax 0 30 / 64 18 16 00
tockner@igb-berlin.de
Internet
Fachbereich Geowissenschaften der FU Berlin - Institut für Geologische Wissenschaften
Malteser Straße 74-100
12249 Berlin
Tel. 0 30 / 8 38 - 7 05 75
Fax 0 30 / 8 38 - 7 07 23
plansec@zedat.fu-berlin.de
TU Berlin - Institut für Technischen Umweltschutz
Sekr. KF 4
Straße des 17. Juni 135
10623 Berlin
Tel. 0 30 / 3 14 - 2 50 58
Fax 0 30 / 3 14 - 2 33 13
wrh@tu-berlin.de
Internet
Rechtsvorschriften
Überblick über die Rechtsvorschriften
Angelfischen in Berlin - Gesetzestexte und Vordrucke
Einzelne Gesetze und Verordnungen zum Herunterladen
- Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819)
- Landesfischereischeingesetz (LFischScheinG) vom 15. September 2000 (GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Nummer 79 der Anlage vom 4. März 2005 (GVBl. S. 125)
- Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Berliner Landesfischereiordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 343) - PDF, nicht barrierefrei
- Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (DVO-LFischScheinG) vom 25. September 1997 (GVBl. S. 491), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 16. März 2007 (GVBl. S. 142) - PDF, nicht barrierefrei
- Anlage 1 zur Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (Muster der Fischereischeine) - PDF, nicht barrierefrei
- Anlage 2 zur Verordnung über die Durchführung des Landesfischereischeingesetzes (Prüfungsgebiete und Lehrplan) - PDF, nicht barrierefrei
- Muster der Prüfungsniederschrift gemäß § 11 Abs. 1 - PDF, nicht barrierefrei
- Muster des Prüfungszeugnisses gemäß § 14 Abs. 1 - PDF, nicht barrierefrei
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung – UGebO) vom 11. November 2008 (GVBl. S. 417) - PDF, nicht barrierefrei
Berufliche Ausbildung
Ausbildung im Berufsbild "Fischwirt" ist in Berlin derzeit nur im Fischereiamt Berlin möglich.
Nachwachsende Ausbildungsbetriebe sind auf Jahre hinaus nicht erkennbar.
Die Berufsbeschulung findet in Hannover oder Königswartha als Blockunterricht statt. Für die förmliche Eintragung des Lehrverhältnisses ist die
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Oranienstraße 106
10969 Berlin
zuständig.
Zuständige Stelle für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft:
Tel.: 030 9028-0
Zust.StelleLandwirtschaft@senias.berlin.de
Fischerprüfung
Den Fischereischein A erhält nur, wer nach einem Vorbereitungslehrgang von mindestens dreißig Stunden Dauer eine Anglerprüfung bestanden hat.
In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
- Allgemeine Fischkunde und -hege
- spezielle Fischkunde
- Pflege der Fischgewässer
- Gewässerkunde und einschlägige Fragen der Gewässerökologie sowie über Pflanzen und Tierarten im und am Gewässer
- Fanggeräte und deren Gebrauch
- Behandlung gefangener Fische
- einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.
Zur Anglerprüfung kann zugelassen werden, wer das vierzehnte Lebensjahr vollendet und am Vorbereitungslehrgang vollständig teilgenommen hat.
Weitere Informationen:
Fischereischein
Es gibt drei verschiedene Fischereischeine:
- Fischereischein A für Angler
- Fischereischein B für Berufsfischer und
- Jugendfischereischein für Jugendliche ab zwölf Jahre.
Fischereischein A
Den Fischereischein A erhält, wer eine Anglerprüfung nach dem neuen Fischereischeinrecht bestanden hat. Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aber schon eine Sportfischerprüfung bestanden oder die Raubfisch- oder die Salmonidenqualifikation erlangt hat und dies nachweisen kann, erhält den Fischereischein A ebenfalls. Die Sportfischer-, Fischer- und Anglerprüfungen, die in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Vorschriften abgelegt worden sind, gelten wie eine Berliner Anglerprüfung.
Seit dem 8. Juni 2000 erhält auch der einen Fischereischein, der einen Fischereischein mit Ausstellungsdatum vor dem 30. April 1995 besitzt oder aus dieser Zeit einen Mitgliedsausweis von einem Anglerverband vorweisen kann.
Nähere Auskünfte über Zeitpunkt, Ort und Kosten der Anglerprüfung erteilen die fischereilichen Landesverbände.
Fischereischein B
Dieser Schein ist Berufsfischern vorbehalten, die eine Berufsausbildung als Fischer oder eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung durchlaufen haben oder Personen, die mindestens zehn Jahre lang Erwerbsfischerei betrieben haben.
Jugendfischereischein
Wer 12 Jahre alt geworden ist und noch nicht 18 Jahre ist, kann ohne Anglerprüfung einen Jugendfischereischein erwerben. Der gilt ein Jahr. Jugendliche mit diesem Schein brauchen außerdem eine Angelkarte, eine Mitgliedschaft im Angelverein und einen Nachweis über die sachkundige Einweisung durch einen Fischereischein A- oder B-Inhaber, um mit der Friedfischangel zu fischen. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Jugendliche aber auch die Anglerprüfung ablegen, den Fischereischein A beantragen und alleine und auch auf Raubfische angeln gehen.
Die Fischereiabgabe wird als Jahresmarke gekauft und in den Fischereischein geklebt. 0hne diese Abgabe ist der Schein ungültig.
Weitere Informationen, auch zu den Kosten für die Fischereischeine, erhalten Sie unter den folgenden Adressen: