Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite nur notwendige Cookies gesetzt. Details in unserer Datenschutzerklärung.
Hier beginnt der Hauptinhalt dieser Seite
Die folgende Darstellung soll das neue Recht über die Freizeitfischerei im Meer erläutern und Freizeitfischerinnen und Freizeitfischer dabei unterstützen, die Smartphone-App „RecFishing“ für die Registrierung sowie Aufzeichnung und Meldung bestimmter Fänge zu benutzen.
Die hier veröffentlichten Fragen und Antworten sind nach bestem Wissen erstellt worden und werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie: Die Auskünfte beruhen auf der Auslegung von Rechtsgrundlagen der Europäischen Union (Unionsrecht). Eine verbindliche Auslegung von Unionsrecht obliegt allein der Europäischen Gerichtsbarkeit. Daher können die beteiligten Behörden des Bundes und der Länder keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der Angaben übernehmen.
Kind note to our non-German-speaking readers: At the moment and until further notice, this service is only available in German language. However, you might find useful information on the web sites of the European Commission (cf. especially https://recreational-fishing.ec.europa.eu/home) and in the Support section of the “RecFishing App” (cf. also https://recreational-fishing.ec.europa.eu/contact-support).
Seit dem 10. Januar 2026 muss Deutschland nach Unionsrecht sicherstellen, dass Personen, die Freizeitfischerei im Meer ausüben, registriert werden und bestimmte Fänge über ein elektronisches System aufzeichnen und melden. Das ergibt sich aus einer im Jahr 2023 vorgenommenen Änderung der EU-Fischerei-Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2842).
Das elektronische System zur Registrierung und zur Aufzeichnung und Meldung von Fängen ist die von der Europäischen Kommission entwickelte Smartphone-App „RecFishing“. Dabei steht „RecFishing“ für „Recreational Fishing“, den englischen Begriff für Freizeitfischerei.
In Deutschland soll die RecFishing-App ab dem 5. Februar 2026 im Google Play Store und im Apple App Store zum kostenlosen Download bereitstehen. Um die IT-Infrastruktur zu schonen, führt die Europäische Kommission die RecFishing-App zeitlich gestaffelt in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ein.
Der Europäischen Kommission und allen beteiligten Behörden ist bewusst, dass eine Pflicht zur Nutzung der RecFishing-App ins Leere läuft, solange die RecFishing-App nicht zum Download zur Verfügung steht (praktische Unmöglichkeit). Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten zu verstehen gegeben, dass die Nichtnutzung der RecFishing-App vor deren tatsächlicher Bereitstellung keine negativen Konsequenzen für die Freizeitfischenden haben sollte. Die Behörden in Deutschland vertrauen darauf, dass diese Sichtweise auch für die Überwachungsbehörden in den anderen EU-Mitgliedstaaten handlungsleitend sein wird (unter anderem in Dänemark und Polen soll die RecFishing-App bereits vor dem 5. Februar zur Verfügung stehen), und bemühen sich um entsprechende Zusicherungen.
Die Europäische Kommission beabsichtigt, ein Nutzerhandbuch zur Verfügung zu stellen. Sobald ein solches veröffentlicht ist, wird hier ein konkreter Link ergänzt. Möglicher Veröffentlichungsort ist die Internetseite https://recreational-fishing.ec.europa.eu/home.
Das Erfordernis der Registrierung betrifft alle natürlichen Personen, die Freizeitfischerei im Meer betreiben (vgl. die Erläuterung zur folgenden Frage).
Freizeitfischerei ist im Unionsrecht definiert als „nichtgewerbliche Fischereitätigkeit, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden“.
Nein, dies ist nicht Zweck und Aufgabe der RecFishing-App.
Nein. Insgesamt nutzen 13 EU-Mitgliedstaaten die RecFishing-App. Neben Deutschland sind das die folgenden Länder: Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden und Zypern. EU-Mitgliedstaaten, die nicht die RecFishing-App nutzen, müssen ein auf nationaler Ebene entwickeltes System verwenden.
Vorläufig gilt: Wer in einem EU-Mitgliedstaat fischt, der wie Deutschland die RecFishing-App verwendet (siehe dazu die vorherige Frage), muss sich nicht erneut registrieren. Wer in einem EU-Mitgliedstaat fischt, der nicht die RecFishing-App, sondern ein auf nationaler Ebene entwickeltes System verwendet, muss sich in dem jeweiligen nationalen System separat registrieren.
Da sich die Nutzung der RecFishing-App auf die tatsächliche Ausübung der marinen Freizeitfischerei bezieht, ist für die Beantwortung von Fragen zur RecFishing-App nicht die Wohnort-Behörde zuständig, sondern die für das jeweilige Angelgebiet zuständige Behörde. In der RecFishing-App sind unter „Mehr“ → „Hilfe“ Kontaktdaten anderer EU-Mitgliedstaaten zu finden, die die RecFishing-App ebenfalls nutzen (siehe auch https://recreational-fishing.ec.europa.eu/contact-support).
Vgl. den englischsprachigen Hinweis am Anfang dieser Internetseite. Die Behörden des Bundes und der Länder können Hilfe und Support bis auf weiteres nur auf Deutsch leisten.
Die verkürzte Antwort lautet: Vorläufig Wolfsbarsch und Aal in der Nordsee und Aal, Dorsch und Lachs in der Ostsee.
Hintergrund: Das Unionsrecht sieht vor, dass Fänge von Arten, Beständen oder Bestandsgruppen aufgezeichnet und gemeldet werden, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union unterliegen, die speziell für die Freizeitfischerei gelten, etwa Quoten, Fangbeschränkungen und erlaubte tägliche Fangmengen.
Wichtige Hinweise zu Frage 13: Bitte achten Sie auf etwaige Fang- und Aneignungsverbote sowie Mengenbeschränkungen. Die Tatsache, dass man einen Fang in der RecFishing-App eintragen kann, sagt nichts darüber aus, ob dieser Fang erlaubt ist. Meldepflichtig sind generell auch zurückgesetzte Fische der oben genannten Arten (vgl. Frage 15).
Ab dem 1. Januar 2030 sind zusätzlich Fänge von Arten, Beständen oder Bestandsgruppen aufzuzeichnen und zu melden, für die von der EU Fangmöglichkeiten festgesetzt wurden oder für die ein Mehrjahresplan gilt oder die der Anlandeverpflichtung unterliegen und für die nach wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF), des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) oder eines gleichwertigen wissenschaftlichen Gremiums die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit hat. Die Voraussetzungen für die Auswahl der Arten ändern sich im Laufe der Zeit.
Ja. Für Arten, die meldepflichtig sind, müssen beide Komponenten des Fangs gemeldet werden: (1) Gefangene und entnommene Fische und (2) gefangene und wieder zurückgesetzte Fische. Auch in Deutschland sind Rückwürfe legal, wenn die Fische untermaßig sind, unbeabsichtigt gefangen wurden oder nach Erreichen der Entnahmebegrenzung (bag limit) gefangen und wieder zurückgesetzt wurden.
Es ist vorgesehen, dass offline eingegebene Daten zunächst lokal gespeichert und, sobald wieder eine Internetverbindung besteht, übermittelt werden.
Aufzeichnung und Meldung erfolgen täglich.
Die für die Entwicklung der RecFishing-App verantwortliche Europäische Kommission hat sich zunächst drauf beschränkt, die Arten in der RecFishing-App darzustellen, die zwingend gemeldet werden müssen.
Wie sich auch aus dem Erläuterungstext in der RecFishing-App ergibt, handelt es sich um eine Fischmarkierung mit einer Nummer. Solche Markierungen werden für wissenschaftliche Zwecke genutzt. Dabei liefert der Wiederfang von Fischen wichtige Erkenntnisse zum Beispiel über das Wachstum des Fischs zwischen Aussetzen und Wiederfang. Ist der gefangene Fisch nicht markiert, ist das Eingabefeld freizulassen.
Wenn möglich, sollte unmittelbar vor Ort überprüft werden, ob die Freizeitfischerin oder der Freizeitfischer in der RecFishing-App registriert ist und etwaige Fänge bereits aufgezeichnet und gemeldet hat. Ist dies nicht möglich, können zunächst die relevanten persönlichen Daten der angetroffenen Person aufgenommen und kann im Nachhinein überprüft werden, ob die Person zum Zeitpunkt der Fischereiausübung und Kontrolle registriert war und relevante Fänge aufgezeichnet und gemeldet hat.
Die Bundesrepublik Deutschland ist unionsrechtlich verpflichtet, zu gewährleisten, dass eine natürliche Person, die gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union verstoßen hat, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterliegt. Die Schaffung einer entsprechenden Bußgeldvorschrift für den Bereich der marinen Freizeitfischerei wird derzeit auf Bundesebene geprüft. Der verhältnismäßige Umgang mit konkreten Einzelfällen liegt in der Verantwortung der jeweils zuständigen Behörde.
Die Daten werden für die Zwecke eines nachhaltigen Fischereimanagements verwendet. Es gilt die Datenschutz-Grundverordnung. Die relevanten Server befinden sich auf dem Gebiet der Europäischen Union. Eine Veröffentlichung der Fangdaten ist in aggregierter Form im Rahmen der Fischereistatistik vorgesehen.
Die genauen Koordinaten des Fanges verbleiben auf dem Gerät der Anglerin bzw. des Anglers und können nicht von Externen eingesehen werden. Lediglich das statistische Rechteck wird an die Fischereibehörde und anschließend an die Europäische Kommission übermittelt.
Ein analoges Vorgehen („mit Zettel und Stift“) sieht das Unionsrecht nicht vor, vielmehr haben Registrierung, Aufzeichnung und Meldung unmittelbar über ein elektronisches System zu erfolgen. Vorläufig steht insoweit nur die RecFishing-App zur Verfügung. Deutschland hat, ebenso wie andere EU-Mitgliedstaaten, gegenüber der Europäischen Kommission eine Nutzungsmöglichkeit ohne Smartphone gefordert, zum Beispiel in Form einer Internetseite, die auch mittels herkömmlicher Computer genutzt werden kann. Eine entsprechende Lösung steht bislang nicht zur Verfügung.
Juristische Personen können im Namen natürlicher Personen Fänge aufzeichnen und melden. Das kann beispielsweise bei geführten Angeltouren relevant sein. Davon abgesehen sieht das Unionsrecht keine ausdrücklichen Ausnahmen oder Erleichterungen vor.
Hinweis zu den Fragen 24 und 25: Derzeit bestehen keine Bedenken dagegen, dass Personen, die – aus welchen Gründen auch immer – die Registrierung und Fangaufzeichnung und -meldung am Smartphone nicht unmittelbar selbst vornehmen können, sich von anderen Personen praktisch helfen lassen. Wichtig ist, dass die fischende Person identifiziert und die eingetragenen Fänge ihr zugeordnet werden können.
Ob in Deutschland neben der RecFishing-App weitere elektronische Systeme genutzt werden können und ggf. unter welchen rechtlichen und technischen Bedingungen, ist bislang ungeklärt. Die Europäische Kommission beabsichtigt, die entsprechenden Fragestellungen weiter zu prüfen und mit den EU-Mitgliedstaaten zu beraten.
Je nachdem, wo die Freizeitfischerei ausgeübt wird, können die jeweils zuständigen Behörden unter folgenden E-Mail-Adressen kontaktiert werden. Bitte beachten Sie, dass die Behörden keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten können und dass Hilfe und Support bei der Nutzung der RecFishing-App nicht die Beantwortung allgemeiner Fragen zur Fischerei umfassen.
Ausschließliche Wirtschaftszone Deutschlands: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, meeresangeln-bund(at)ble(dot)de