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Bestimmte Fischereierzeugnisse dürfen nur zum Verkauf angeboten werden, wenn sie mit Angaben zur Art, zur Produktionsmethode sowie zum Fanggebiet versehen sind. Von der Kennzeichnung betroffen sind grundsätzlich Produkte, in denen Fisch mehr oder weniger naturbelassen und ohne zusätzliche Rezepturleistung in den Handel kommt, d. h. insbesondere Frischfisch, Räucherfisch, bearbeitete Tiefkühlfischerzeugnisse sowie rohe und bearbeitete, frische und gefrorene Krebs- und Weichtiere. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind dagegen verarbeitete und zubereitete Produkte. Diese weisen durch Einsatz von Panaden, Marinaden, Saucen, Toppings oder anderen Rezepturleistungen in der Regel eine höhere Wertschöpfungsstufe auf.
Mehr zum Thema Fischetikettierung:
Detaillierte Erklärungen zur Fischetikettierung sowie den aktuellen Handelsbezeichnungen finden sie auf der Website der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).