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Brexit-Anpassungsreserve Bund

Förderrichtlinie nach BAR-VO

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 6. Oktober 2021 die Verordnung (EU) 2021/1755 zur Einrichtung der Reserve für die Anpassung an den Brexit (BAR-VO) verabschiedet, um den nachteiligen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) entgegenzuwirken und die damit verbundenen Auswirkungen abzumildern. Gefördert werden Regionen, Wirtschaftssektoren und Unternehmen im Förderzeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2023. Die Bundesregierung hat eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung des Fischereisektors entwickelt, der besonders durch die Auswirkungen des Brexit betroffen ist. Die entsprechenden Richtlinien wurden von der Europäischen Kommission genehmigt.

Für die Umsetzung der Richtlinie des BMEL vom 19.01.2023 zur Förderung der Einstellung der Fangtätigkeit ff. ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei verantwortlich.

Die Umsetzung der Richtlinie des BMEL vom 18.04.2023 zur Förderung von Vermarktungs-, Investitions- und Anpassungsmaßnahmen sowie von Abfindungen ff. liegt in Mecklenburg-Vorpommern in direkter Verantwortung des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt.
 
In Niedersachsen ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen für die Förderung nach den Richtlinien des BMEL vom 19.01.2023 und vom 18.04.2023 zuständig.